REGELUNG ZUR KOMMISSIONIERUNG VON MODULEN IM GROSSHANDEL 7SUN

§1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Regelung legt die Grundsätze der Kommissionierung von Modulen fest, die vom Großhandel 7SUN durchgeführt wird.
  2. Die Kommissionierung von Modulen ist eine Zusatzleistung, die auf Wunsch des Kunden erbracht wird.
  3. Unter Kommissionierung von Modulen versteht man die Vorbereitung und Zusammenstellung einer bestimmten Anzahl von Modulen gemäß der Bestellung des Kunden.

§2. Leistungsumfang

  1. Die Kommissionierungsdienstleistung umfasst:
    • das Zusammenstellen der angegebenen Anzahl von Modulen,
    • die Vorbereitung zur Abholung oder zum Versand,
    • die ordnungsgemäße Sicherung der Ware.
  2. Der Großhandel behält sich das Recht vor, die Ausführung der Dienstleistung bei fehlender Warenverfügbarkeit oder anderen logistischen Hindernissen abzulehnen.

§3. Gebühren für die Kommissionierungsdienstleistung

  1. Die Kommissionierung von Modulen ist kostenpflichtig gemäß der folgenden Preisliste:
    • Kommissionierung bis zu 3 Modulen – 47 EUR,
    • Kommissionierung bis zu 10 Modulen – 36 EUR,
    • Kommissionierung bis zu 20 Modulen – 18 EUR.
  2. Bei Bestellungen über 20 Module wird keine Kommissionierungsgebühr erhoben.
  3. Die Gebühr wird für jede begonnene Kommissionierungsdienstleistung entsprechend der Anzahl der Module in der jeweiligen Bestellung berechnet.

§4. Durchführung der Dienstleistung

  1. Die Dauer der Kommissionierung hängt von der Größe der Bestellung und der Warenverfügbarkeit ab.
  2. Der Kunde wird bei Auftragserteilung über die voraussichtliche Bearbeitungszeit informiert.
  3. Die Kommissionierungsdienstleistung beginnt nach Bestätigung der Bestellung durch den Großhandel.

§5. Stornierung der Bestellung und Bearbeitungsgebühren

  1. Im Falle der Stornierung einer Bestellung, die bereits kommissioniert und auf einer Palette vorbereitet wurde, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
  2. Die in Absatz 1 genannte Bearbeitungsgebühr beträgt 30 EUR.
  3. Diese Gebühr ergibt sich aus den entstandenen logistischen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bestellung.

§6. Schlussbestimmungen

  1. Mit der Aufgabe einer Bestellung für die Kommissionierungsdienstleistung akzeptiert der Kunde diese Regelung.
  2. Der Großhandel behält sich das Recht vor, diese Regelung zu ändern. Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  3. In Angelegenheiten, die durch diese Regelung nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.